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Kostenerstattung

Im Rahmen der Erdgasumstellung haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Kostenerstattung. Die Bedingungen und die benötigten Formulare finden Sie auf dieser Seite.
  • + Kostenverteilung der Erdgasumstellung

    Wie werden die Kosten der Erdgasumstellung verteilt?

    Nach § 19a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) ist dafür der jeweilige Netzbetreiber zuständig. Für Ihren Gasanschluss ist das die Stadtwerke Schwerte GmbH. Dies gilt auch, wenn Sie Ihr Gas bei einem anderen Anbieter beziehen. Die Kosten werden zunächst von den Stadtwerken Schwerte GmbH übernommen und später über die Netzentgelte auf alle Erdgaskunden in Deutschland verteilt.

  • + Kosten bei Gerätemängeln oder Geräteaustausch

    Wer trägt die Kosten, wenn mein Gasgerät Mängel hat oder ausgetauscht werden muss?

    Wenn Ihr Gerät anpassungsfähig ist und keine Mängel hat, entstehen für Sie keine unmittelbaren Kosten durch die Erdgasumstellung. Die Kosten zur Behebung von Mängeln sowie für eine mögliche Reparatur oder Wartung bzw. den Austausch von Gasgeräten trägt jedoch der Geräteeigentümer.

Kostenerstattungs-
möglichkeiten

  • + Kostenerstattung nach § 19a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz)

    Entscheiden Sie sich im Rahmen der Erdgasumstellung dafür, ein altes Gasgerät durch ein Neugerät zu ersetzen, haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 100 € pro Gerät.

    Bedingungen für die Kostenerstattung:

    Eine Kostenerstattung für die Anschaffung eines Neugerätes ist nur möglich, wenn Sie Eigentümer des Gerätes sind und das Neugerät im Zuge der Erdgasumstellung nicht mehr angepasst werden muss. Die ordnungsgemäße Verwendung Ihres alten Gasverbrauchsgeräts sowie die nicht mehr notwendige Anpassung Ihres Neugeräts müssen vollständig nachgewiesen werden. Ebenso wird ein Beleg darüber benötigt, dass das Neugerät weniger als 2 Jahre vor dem Schalttermin und vor der notwendigen Anpassung des alten Gasverbrauchsgeräts installiert wurde.

    Für die Nachweise verwenden Sie bitte das entsprechende Antragsformular (siehe Downloadbereich unten). Der Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 100 € ist in der Regel mit anderen Förderungen/Finanzierungen kombinierbar.

  • + Kostenerstattung nach GasGKErstV (Gasgerätekostenerstattungsverordnung)

    Bedingungen für die Kostenerstattung:

    Der Kostenerstattungsanspruch nach GasGKErstV für technisch nicht anpassbare Gasgeräte greift zusätzlich zum Kostenerstattungsanspruch nach § 19a Abs. 3 EnWG. Die Bedingungen für den Kostenerstattungsanspruch nach § 19a Abs. 3 EnWG müssen daher ebenfalls erfüllt sein.

    Zudem gilt der Anspruch nach GasGKErstV nur für Gasgeräte, die zur Beheizung von Räumen in der häuslichen oder vergleichbaren Nutzung eingesetzt werden.

    Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs nach der GasGKErstV ist gestaffelt und bemisst sich nach dem Alter des Gasgeräts:

    • Wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins nicht älter als zehn Jahre ist, haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch i.H.v. 500 €.
    • Wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins älter als zehn Jahre, aber nicht älter als 20 Jahre ist, haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch i.H.v. 250 €.
    • Wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins älter als 20 Jahre, aber nicht älter als 25 Jahre ist, haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch i.H.v. 100 €.

    Der Eigentümer hat das Alter des Gasgeräts nachzuweisen. Dieses ist in der Regel anhand des Typschilds des Gasgeräts zu bestimmen.

    Der Kostenerstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn das Neugerät nach Feststellung der Nicht-Anpassbarkeit durch den Netzbetreiber und vor dem technischen Umstellungstermin installiert wird.

    Für die Nachweise verwenden Sie bitte das entsprechende Antragsformular (siehe Downloadbereich unten).